Rz. 31

[Autor/Stand] Mit dem AIFM-StAnpG vom 18.12.2013[2] ist § 11 Abs. 4 BewG ab dem 24.12.2013 an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst worden (vgl. Anm. 9). Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz diente zum einen der Anpassung diverser steuerrechtlicher Regelungen – insbesondere des Investmentsteuerrechts – und außersteuerrechtlicher Normen an die Aufhebung des Investmentgesetzes und die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Zum anderen wurde mit einer Ergänzung des Investmentsteuergesetzes die Einführung eines Pension-Asset-Pooling-Vehikels in Deutschland ermöglicht. Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch wurde die Investmentkommanditgesellschaft in Deutschland eingeführt.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.[4] Eine Anzahl von Anlegern in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG[5] erfüllen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) v. 18.12.2013, BGBl. I 2013, 4318.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. EG L 302 v. 17.11.2009, S. 1.

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