Rz. 15
[Autor/Stand] Vorgesehen ist, dass die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln ist (siehe Rz. 47). Darin wird die Finanzbehörde zunächst die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen als Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids sowie sämtliche Besteuerungsgrundlagen i.S.d. §§ 132–262 BewG abfragen, insb. Angaben über Lage, Größe und Nutzung des zu besteuernden Grundvermögens. Außerdem benötigt die Finanzbehörde Informationen, die für eine eventuelle Zerlegung des Grundsteuermessbetrages erforderlich sind. Bei mehreren Beteiligten sind Angaben über die einzelnen Beteiligten und ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück erforderlich (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG).
Rz. 16
[Autor/Stand] Neben den Angaben zur Feststellung der Grundsteuerwerte müssen in der Feststellungserklärung auch Angaben abgefragt werden, die für die Feststellung des Grundsteuermessbetrages oder die Grundsteuerfestsetzung erforderlich sind, weil für diese Bescheide keine gesonderten Erklärungen abzugeben sind. Das betrifft insb. die Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG.
Rz. 17– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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