Rz. 43

[Autor/Stand] Nach Anzeige des Wegfalls der Erlassvoraussetzungen ist der Erlass für den Zeitraum an zu widerrufen, für den die Erlassvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.[2] Der Widerruf des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kommt nach § 131 Abs. 2 AO regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") in Betracht.[3] Die Entscheidung bezieht sich stets auf das Kalenderjahr, sodass bei unterjähriger Änderung der maßgebenden Verhältnisse ein Grundsteuererlass für den Erlasszeitraum nicht mehr in Betracht kommt.[4]

 

Rz. 44– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024
[2] Vgl. Lehmann in Grootens, § 35 GrStG Rz. 43.
[3] Vgl. Roscher, eKomm., § 35 GrStG Rz. 10.
[4] Vgl. Lehmann in Grootens, § 35 GrStG Rz. 43.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2024

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