Rz. 43
[Autor/Stand] Nach Anzeige des Wegfalls der Erlassvoraussetzungen ist der Erlass für den Zeitraum an zu widerrufen, für den die Erlassvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.[2] Der Widerruf des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kommt nach § 131 Abs. 2 AO regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") in Betracht.[3] Die Entscheidung bezieht sich stets auf das Kalenderjahr, sodass bei unterjähriger Änderung der maßgebenden Verhältnisse ein Grundsteuererlass für den Erlasszeitraum nicht mehr in Betracht kommt.[4]
Rz. 44– 45
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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