Rz. 18

[Autor/Stand] Zu einem Erwerb gehörende, nicht an einer deutschen Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) sind vom sog. Geschäftsleitungsfinanzamt zu bewerten, das lediglich hilfsweise nach dem Sitz der Gesellschaft zu bestimmen ist (s. §§ 10, 11 AO). Die Norm entspricht den für die Besteuerung von Körperschaften geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 2 AO. Daher ist es sachgerecht, wenn das jeweilige Körperschaftsteuerfinanzamt auch mit der Wertfeststellung beauftragt wird.[2]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Auch hier empfiehlt es sich, die Zuständigkeit nach den im Zeitpunkt der Steuerentstehung herrschenden Umständen zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 ErbStG).[4] Da jede nicht natürliche Person einen Ort der Geschäftsleitung haben muss, kommt es entscheidend darauf an, wo die laufende Geschäftsführung, d.h. das Tagesgeschäft, der Gesellschaft tatsächlich betrieben wurde – bzw. wird[5], wenn man stattdessen auf die aktuellen Verhältnisse abstellen will (s. Rz. 12). Der statutarische Sitz der Kapitalgesellschaft kann nur bei fehlender inländischer Geschäftsleitung Anknüpfungsmerkmal der Zuständigkeit sein oder – und dies setzt entsprechende Ermittlungen der Finanzbehörde(n) voraus – bei Nichtfeststellbarkeit des Geschäftsleitungsorts.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die Zuständigkeit des Geschäftsleitungsfinanzamts wird auch durch eine Umwandlung der Kapitalgesellschaft beeinflusst. Entweder erlischt die Gesellschaft, deren Vermögen nun ein anderer Rechtsträger hält (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 UmwG)[7], oder sie existiert künftig in neuer Gesellschaftsform (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Häufig gehen solche gesellschaftsrechtlichen Verwandlungen mit personellen und örtlichen Veränderungen in der Geschäftsführung einher, so dass das Körperschaftsteuerfinanzamt wechselt. Die ehemalige Kapitalgesellschaft kann aber auch das Kleid einer Personengesellschaft tragen mit der Folge, dass jetzt nicht mehr ein Geschäftsleitungs-, sondern ein sog. Betriebsfinanzamt jedenfalls ertragsteuerlich tätig werden muss und sich die Frage stellt, ob nicht anstelle des § 152 Nr. 3 BewG nun § 152 Nr. 2 BewG gilt.

 

Rz. 21– 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 152 BewG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[4] H B 152 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[7] FinMin. NW v. 13.6.2008 – S 0 127, DB 2008, 1888.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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