Rz. 55

[Autor/Stand] Der in den vorgenannten Ausführungen genannte der Begriff der Bruttogrundfläche ist im Bereich der Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht explizit geregelt. Allerdings enthält die Anlage 42, die zur Bewertung des Grundvermögens (§ 259 Abs. 1 BewG) ergangen ist, eine Definition des Begriffes. Vereinfacht ausgedrückt gehören dazu die bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen des Bauwerkes, wobei auf die äußeren Maße abzustellen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 259 BewG hingewiesen.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] In Bezug auf die Zuschlagsberechnung für weinbauliche Nutzung und die Nutzung für einen Nebenbetrieb bedeutet das, dass die für eigentliche Bewertung zugrundeliegenden Flächenwerte nicht auch für die Zuschlagberechnung gelten. Bei Gebäuden, bei denen mehr als ein Geschoss nutzbar ist und auch für die entsprechenden Zwecke nachhaltig genutzt wird, kann die Bruttogrundfläche theoretisch also größer sein, als der Flächenwert für die Grundberechnung nach § 237 Abs. 4 und 8 BewG.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Andererseits kann die für die Zuschlagsberechnung anzusetzende Bruttogrundfläche auch deutlich geringer sein, als der für die Grundberechnung auszuweisende Flächenwert, wenn z.B. nur Teile bzw. einzelne Bereiche oder Räume für die Zwecke des Weinbaus oder für den Nebenbetrieb genutzt werden. Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass die Flächenwerte ja nicht nur die Fläche der eigentlichen Wirtschaftsgebäude, sondern die Fläche umfasst, die gesetzlich klassifiziert ist, also auch Teile des umliegenden unbebauten Grund und Bodens erfasst.

 

Rz. 58– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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