Rz. 141

[Autor/Stand] Die Ertragsfähigkeit der rekultivierten Böden in Braunkohlenabbaugebieten weicht erheblich von der der gewachsenen Böden ab. Die im Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden nachgewiesenen Bodenschätzungsergebnisse für die gewachsenen Böden sind auf diese Flächen daher nicht mehr anwendbar. Diese sind in Anlehnung an die für Neukulturen geltenden Bewertungsvorschriften zu bewerten. Die Bewertung muss daher nach einem besonderen Verfahren erfolgen.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Für Rekultivierungsflächen in Tagebaugebieten werden durch das Finanzamt die durchschnittlichen Acker- und Grünlandzahlen und das gegendübliche Acker/Grünlandverhältnis festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach örtlicher Besichtigung unter Beachtung der Grundsätze der Bodenschätzung, wie sie für Neukulturen bei der Schätzung von Musterstücken auf landwirtschaftlich rekultivierten Flächen entwickelt worden sind. Dabei werden die vorhandenen Unterlagen zur Klassifizierung der Bodengüte der rekultivierten Tagebaugebiete berücksichtigt. Aus den für die Rekultivierungsflächen ermittelten Acker- und Grünlandzahlen und den im Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden enthaltenen entsprechenden Wertzahlen für nicht rekultivierte Flächen sind für die betreffenden Gemeinden neue durchschnittliche Acker- und Grünlandzahlen flächengewogen zu ermitteln. Diese neuen Wertzahlen sind nur dann in das Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden zu übernehmen, wenn sie zu einer Änderung der bisherigen durchschnittlichen Acker- oder Grünlandzahlen der Gemeinde von mehr als 10 % oder mehr als vier Punkten führen.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Zu den Einzelheiten der Bewertung landwirtschaftlicher Nutzungen wird auf die gleich lautenden Ländererlasse[4] verwiesen. Dort ist unter den Abschnitten 2.03 bis 2.06 neben den Grundzügen der Bewertung auch das Bewertungsverfahren mit Beispielen[5] dargestellt. Zu den bewertungsrechtlichen Folgen der im Rahmen der Inanspruchnahme für den Braunkohleabbau entstehenden unterschiedlichen Zustandsstufen wird ergänzend auf die Verfügung der OFD Cottbus v. 11.1.1995[6] verwiesen.

 

Rz. 144– 146

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[5] Auf die Darstellung der Beispielrechnungen wird hier verzichtet.
[6] OFD Cottbus v. 11.1.1995 – S 3125a - 7 - St 142, StEK BewG 1965 § 125 Nr. 19.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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