Rz. 24

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Geringstland in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen vorkommt. Es unterscheidet sich sowohl nach der Bodenbeschaffenheit als auch nach dem Verwendungszweck. In vielen Fällen bestehen auch einschneidende Nutzungsbeschränkungen,[2] die eine Kultivierung der Flächen und eine ertragbringende Nutzung verhindern.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Dies würde bei einer Einzelbewertung der Flächen eine Vielzahl von Fragen und Problemen aufwerfen, die jedoch in Anbetracht der geringen Auswirkungen nicht zu rechtfertigen wären. Der Gesetzgeber hat daher über § 44 Abs. 2 BewG generell eine Bewertung mit einem Hektarsatz von pauschal 50 DM vorgeschrieben. Dieser Wert ist auch nach der Einführung des Euro beibehalten worden.[4]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] § 44 BewG war durch die Verweisung in § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG bis zum 31.12.2008 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten. Ab dem 1.1.2009 ist die Vorschrift für diesen Bereich nicht mehr anzuwenden, da aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben[6] auch die Werte für die Grunderwerbsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu ermitteln sind.[7]

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[2] Z.B. in Naturschutzgebieten.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[4] Vgl. § 152 Abs. 2 BewG i.d.F. des StEuglG v. 16.12.2000, BGBl. I 2000, 1790 = BStBl. I 2001, 3.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[7] § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.

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