Rz. 24
[Autor/Stand] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Geringstland in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen vorkommt. Es unterscheidet sich sowohl nach der Bodenbeschaffenheit als auch nach dem Verwendungszweck. In vielen Fällen bestehen auch einschneidende Nutzungsbeschränkungen,[2] die eine Kultivierung der Flächen und eine ertragbringende Nutzung verhindern.
Rz. 25
[Autor/Stand] Dies würde bei einer Einzelbewertung der Flächen eine Vielzahl von Fragen und Problemen aufwerfen, die jedoch in Anbetracht der geringen Auswirkungen nicht zu rechtfertigen wären. Der Gesetzgeber hat daher über § 44 Abs. 2 BewG generell eine Bewertung mit einem Hektarsatz von pauschal 50 DM vorgeschrieben. Dieser Wert ist auch nach der Einführung des Euro beibehalten worden.[4]
Rz. 26
[Autor/Stand] § 44 BewG war durch die Verweisung in § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG bis zum 31.12.2008 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu beachten. Ab dem 1.1.2009 ist die Vorschrift für diesen Bereich nicht mehr anzuwenden, da aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben[6] auch die Werte für die Grunderwerbsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu ermitteln sind.[7]
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