Rz. 15

[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 219 BewG liegt in der genauen gesetzlichen Festlegung, welche Bestandteile die Feststellung eines Grundsteuerwertes enthalten muss. Darüber hinausgehende Feststellungen gleich welcher Art sind unzulässig.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Das gilt auch für die ggf. notwendige Aufnahme eines Wirkhinweises nach § 181 Abs. 5 AO.[3] Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um einen notwendigen Bestandteil des Feststellungsbescheides, der jedoch nicht über § 219 BewG gerechtfertigt wird. Vielmehr muss das Finanzamt nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheiden, die nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, auf die eingeschränkte Wirkung der Feststellung hinweisen. Dieser Hinweis gehört gleichwohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids[4] (siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 226 BewG).

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[3] Einzelheiten dazu vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 181 AO Rz. 19 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge