Rz. 15
[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 219 BewG liegt in der genauen gesetzlichen Festlegung, welche Bestandteile die Feststellung eines Grundsteuerwertes enthalten muss. Darüber hinausgehende Feststellungen gleich welcher Art sind unzulässig.
Rz. 16
[Autor/Stand] Das gilt auch für die ggf. notwendige Aufnahme eines Wirkhinweises nach § 181 Abs. 5 AO.[3] Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um einen notwendigen Bestandteil des Feststellungsbescheides, der jedoch nicht über § 219 BewG gerechtfertigt wird. Vielmehr muss das Finanzamt nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheiden, die nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, auf die eingeschränkte Wirkung der Feststellung hinweisen. Dieser Hinweis gehört gleichwohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids[4] (siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 226 BewG).
Rz. 17– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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