Rz. 186

[Autor/Stand] § 86 Abs. 3 Satz 2 BewG lässt eine Überschreitung des Satzes von 70 % für Wertminderung wegen Alters für den Fall einer außergewöhnlichen Wertminderung zu. Die BewRGr sehen diesen Fall bei nicht behebbaren Baumängeln und Bauschäden nur dann als gegeben an, wenn im Feststellungszeitpunkt feststeht, dass das Gebäude innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren abgebrochen werden muss.[2] In dieser einschränkenden Weise mit einer ausschließlichen Orientierung an einem Zehnjahreszeitraum kann das Gesetz aber nicht ausgelegt werden. Zur Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 2 BewG wird man vielmehr wesentlich darauf abstellen müssen, ob das Gebäude wegen erheblicher nicht behebbarer Schäden derart an Wert verloren hat, dass ein Wertansatz von 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts nicht mehr vertretbar ist, d.h. ein Wertminderungsansatz wegen Alters von 70 % des Gebäudenormalherstellungswerts zur Darstellung des einschlägigen Werts des Gebäudes nicht ausreicht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird im Allgemeinen nur ein Sachverständiger beurteilen können. In der Literatur wird dazu zu Recht darauf hingewiesen, dass Abschn. 41 Abs. 9 BewRGr ohne erkennbaren Grund von der in Abschn. 31 Abs. 5 BewRGr für Ertragswertverfahren festgelegten Vorgehensweise abweicht.[3] Im Rahmen des Ertragswertverfahrens soll nach Auffassung der Finanzverwaltung der Abschlag wegen außergewöhnlicher Wertminderung ohne Vorbedingungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen.[4]

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Wesentlich für eine Ausnahme von § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG ist in diesem Zusammenhang, dass die festgestellte relevante Wertminderung nicht auf einer herkömmlichen altersbedingten Wertminderung beruhen darf. Die Voraussetzung für ein Unterschreiten des Restwerts von 30 % wird insb. bei nicht mehr benutzbaren Gebäuden gegeben sein. Dabei kann die sich die fehlende Nutzbarkeit auch lediglich auf einen Teil des Gebäudes beziehen.

 

Rz. 188– 195

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[3] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 86 BewG Rz. 34.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

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