Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG und nicht etwa allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des BewG. Das ergibt sich aus der Stellung des § 229 im Gesetz[2] (zweifelnd Haas in § 29 BewG Rz. 16). Das schließt aber nicht aus, dass Umstände, die den Finanzbehörden im Rahmen der Ermittlung der Grunderwerbsteuerwerte bekannt geworden sind, auch für Zwecke der Erhebung anderer Steuerarten verwendet werden können.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Wredenhagen in Grootens, § 229 BewG Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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