Rz. 19

[Autor/Stand] Ist der eine Ehegatte Eigentümer des Grund und Bodens und der andere Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des aufstehenden Gebäudes, so sind Grund und Boden und Gebäude nach § 26 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (s. oben Beispiel in Rz. 11). Dies gilt trotz der Vorschrift des § 70 Abs. 3 BewG (Gebäude auf fremdem Grund und Boden). § 70 Abs. 3 BewG tritt gegenüber § 26 BewG zurück.[2] Die wirtschaftliche Einheit ist beiden Ehegatten zuzurechnen. Diese Entscheidung gründet sich darauf, dass für die Anwendung des § 70 Abs. 3 BewG, wonach als Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes auch ein Gebäude gilt, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, nur Raum ist, wenn das Eigentum am Grund und Boden und Gebäude auch unter Berücksichtigung der besonderen steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften auseinander fällt. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn und soweit § 26 BewG eingreift.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2021

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