Rz. 52

[Autor/Stand] Der allgemein gültige Zerlegungsmaßstab des Messbetrags ist bei Grundstücken das Verhältnis der Flächenanteile.[2] Bei dem Begriff der Fläche ist – wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – auf den katastermäßig vermessenen und bezeichneten Teil der Erdoberfläche abzustellen.[3] Dieser Zerlegungsgrundsatz wird in den seltensten Fällen zu einem fairen Zerlegungsergebnis führen. Dies gilt insb. bei bebauten Grundstücken, da sich die Bebauung regelmäßig nicht in den Flächenanteilen widerspiegelt. Das ist aber auch der Fall bei unbebauten Grundstücken mit Teilflächen unterschiedlicher Wertigkeit. Sind Teilflächen steuerbefreit, sollten sie trotzdem mit in die Zerlegung einbezogen werden.[4]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so hat das Finanzamt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 GrStG auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab vorzunehmen, der nach bisherigem Recht, also vor dem 1.1.1974, zugrunde gelegt wurde. Nur wenn die Verteilungsmaßstäbe bereits vor Inkrafttreten des Grundsteuergesetzes 1973 vorlagen, kommt eine Zerlegung nach Wertanteilen in Betracht.[6] Zur Beurteilung, ob das Zerlegungsergebnis nach Flächenanteilen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, muss das Lagefinanzamt die Berechnung durchführen und mit dem Ergebnis nach altem Recht vergleichen.[7] Dies gilt nur so lange, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Bei einer wesentlichen Änderung ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung trägt. Offenbar unbillig ist das Zerlegungsergebnis, wenn die Unbilligkeit auf der Hand liegt, wenn sie eindeutig und augenfällig ist.[8] Es bedarf auch einer Wesentlichkeit i.S. einer materiellen Erheblichkeit.[9] Die betroffene Gemeinde hatte den Antrag spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zerlegungsbescheids für das Kalenderjahr 1974 zu stellen. Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung den Status Quo für Altfälle befristet erhalten.[10] Für aktuelle Zerlegungen ist § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 GrStG nicht mehr von Bedeutung. Eine entsprechende Anwendung der Norm scheitert aufgrund einer Regelungslücke bei Zerlegungen im Beitrittsgebiet.[11]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Schneider, § 22 GrStG Rz. 3.
[3] Vgl. Meng/Ritter/Humolli, DStR 2014, 1754.
[4] Vgl. Meng/Ritter/Humolli, DStR 2014, 1752 ff.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[7] Vgl. Abschnitt 34 Abs. 1 GrStR 1978.
[9] Vgl. Schneider, § 22 GrStG Rz. 3, der einen Schwellenwert von 25 EUR annimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge