Rz. 54

[Autor/Stand] Die Möglichkeit der Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über das Zerlegungsergebnis besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch bei Grundstücken.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 GrStG i.d.F. des GrStRefG können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner auf Zerlegungsanteile einigen, wenn die Zerlegung bei Grundstücken nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.

 

Rz. 55

 

Beispiel:

Das Areal eines Flughafens erstreckt sich insgesamt über insgesamt 600.000 qm, wobei sich 300.000 qm mit Gebäuden (Terminals, Hangars, Tower, Parkhäuser) und 80 % des Werts auf der Gemarkung der Gemeinde A und 300.000 qm (vor allem mit großen Teilen der Start- und Landebahnen und Brachflächen) auf der Gemarkung der Gemeinde B befinden. Der Grundsteuermessbetrag beläuft sich auf 24.000 EUR.

Eine Zerlegung, die sich ausschließlich an den Flächenanteilen ausrichtet, führt zu einer hälftigen Aufteilung des Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden A und B, obwohl nach Wertanteilen eine Aufteilung mit 80:20 entsprechen würde. Die Gemeinde B profitiert von der Aufteilung nach Flächenanteilen und wird – falls die Gemeinde A eine abweichende Verteilung vorschlägt, wohl kaum zustimmen. Die Zustimmung des Steuerpflichtigen, eine weitere Hürde, wird von den jeweiligen Hebesätzen der Gemeinden A und B abhängen.

 

Rz. 56– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021

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