Rz. 18

[Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei den sog. gemischten Betrieben dienen.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Der Begriff der Nutzung ist dabei nicht in seinem reinen Wortsinn zu verstehen. Er bezeichnet vielmehr etwas Gegenständliches, nämlich die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft dienen. Hierzu gehören insbesondere der Grund und Boden der verschiedenen Nutzungsarten einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs, die Tierbestände im Rahmen des § 169 BewG, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. §§ 170, 171 und 173 BewG). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 BewG verwiesen.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG zum Wirtschaftsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland, Unland und Nebenbetriebe) werden nicht in die Nutzungen einbezogen und deshalb auch bei der Wertermittlung nicht mit der Nutzung zusammengefasst. Für sie wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 3 BewG ein eigenständiger Wirtschaftswert ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 162 BewG verwiesen.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Für jede Nutzung, ggf. auch für Nutzungsteile, ist ein Wirtschaftswert zu ermitteln. Deshalb müssen die einzelnen Nutzungen und Nutzungsflächen gegeneinander abgegrenzt werden. Die Bewertung der einzelnen Nutzungsteile erfolgt nach § 163 BewG i.V.m. § 165 BewG mit dem Fortführungswert, wobei die vom Bundesministerium der Finanzen im BStBl. I veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge heranzuziehen sind[5], sofern nicht eine Bewertung mit dem Mindestwert nach § 164 BewG oder mit dem Liquidationswert nach § 166 BewG erfolgen muss.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge