Rz. 175

[Autor/Stand] Bei einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung, die zu einer Herabsetzung des Grundsteuerwerts führt, ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Enthält der vorangegangene Bescheid mehrere Fehler, sind sie alle gleichzeitig zu korrigieren.[2] Haben sich einige Fehler zugunsten, anderen zu Lasten des Eigentümers ausgewirkt, ist zu saldieren. Die Rechtslage ist also anders als beim Zusammentreffen von Fehlern mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Nur wenn sich nach Saldierung eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts ergibt, greift die erste Alternative des § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG ein. Führt die Saldierung im Ergebnis zu einer Erhöhung des Grundsteuerwerts, gilt in Bezug auf den Fortschreibungszeitpunkt § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG. Würde man zulassen, dass bei mehreren Fehlern jeder Fehler für sich beurteilt und zu unterschiedlichen Fortschreibungszeitpunkten korrigiert wird, müsste man in Kauf nehmen, dass der Grundsteuerwert zunächst zu dem in § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG bestimmten Zeitpunkt herabgesetzt und dadurch seine Fehlerhaftigkeit noch vergrößert wird und erst zu dem in § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG festgelegten Zeitpunkt in der zutreffenden Höhe festgestellt wird.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] § 222 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BewG i.V.m. § 176 AO sind bei Herabsetzungen des Grundsteuerwerts regelmäßig nicht anwendbar, weil sie nur für nachteilige Rechtsprechungsänderungen gelten. Ausnahmsweise greifen die Vorschriften jedoch ein, wenn die vorangegangene Wertfeststellung mehrere Fehler enthält, von denen einer sich bisher für den Steuerpflichtigen günstig ausgewirkt hatte und wenn dieser Fehler durch die Rechtsprechungsänderung offenbar wird. Dann darf dieser Fehler erst auf den Beginn des Kalenderjahrs nach der Urteilsverkündung korrigiert werden; die übrigen müssen, wenn sie im Ergebnis zu einer Herabsetzung des Grundsteuerwerts führen, schon zum Beginn des Kalenderjahrs ihres Bekanntwerdens durch Fortschreibung beseitigt werden, bei einer Grundsteuerwerterhöhung zu dem in § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG bestimmten Zeitpunkt.

 

Rz. 178– 179

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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