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[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Steuerwerts nach § 138 BewG sind aus dem Recht der Einheitsbewertung 1964 folgende Vorschriften anzuwenden:

 
Begriff des Grundvermögens,
Abgrenzung des Grundvermögens gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
Zurechnung des Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb.

Darüber hinaus ist § 70 BewG anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen, z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen, in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.

Ebenfalls entsprechend anzuwenden ist § 20 Satz 2 BewG. Diese Vorschrift sieht Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Grundbesitzbewertung nur dann vor, wenn sie einvernehmlich von allen Ländern beschlossen werden.

Ansonsten kann jedes Land verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Fragen zur Grundbesitzbewertung in Einzelerlassen regeln, wobei sich weder der Wortlaut noch der Inhalt dieser Erlasse mit denen in den übrigen Ländern decken muss. Typisches Beispiel hierfür war die Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauung bei der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG, die in Bayern großzügiger geregelt war als in den übrigen Ländern. Um eine unterschiedliche Rechtsanwendung in den einzelnen Ländern zu vermeiden, hat sich die Bundesregierung zusammen mit dem Bundesrat entschlossen, Erbschaftsteuer-Richtlinien zu verabschieden, in denen u.a. die Bewertung des Grundbesitzes in R 124 bis R 192 ErbStR 1999 geregelt ist. Zusätzlich zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien hat die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Ländererlassen v. 21.12.1998[2] ergänzende Hinweise veröffentlicht.

Die Erbschaftsteuer-Hinweise sind durch gleich lautende Ländererlasse v. 9.6.2000[3] und v. 31.7.2002[4] geändert worden. Für Erwerbe ab dem 1.1.2003 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht durch gleich lautende Ländererlasse v. 17.3.2003[5] überarbeitet worden.

Die Einzelheiten zum Jahressteuergesetz 2007[6] sind nicht mit einer Überarbeitung der Erbschaftsteuer-Richtlinien, sondern mit gleich lautenden Erlassen v. 2.4.2007[7] geregelt worden. Sie enthalten die zur Bewertung des Grundbesitzes maßgebenden Verwaltungsanweisungen. Die einzelnen Anweisungen sind in Anlehnung an die Erbschaftsteuer-Richtlinien aufgebaut. Die Überschriften der einzelnen Textziffern der gleich lautenden Erlasse sind, soweit eine entsprechende Vorgängerregelung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien enthalten ist, durch einen entsprechenden Zusatz mit Hinweis auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien ergänzt worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Gl. lt. Erl. v. 21.12.1998, BStBl. I 1998, 1529 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 17.
[3] Gl. lt. Erl. v. 9.6.2000, BStBl. I 2000, 810 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 21.
[4] Gl. lt. Erl. v. 31.7.2002, BStBl. I 2002, 688 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 22.
[5] Gl. lt. Erl. v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernummer 1/2003, 91 = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 23.
[6] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[7] Vgl. gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.

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