Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist im systematischen und historischen Zusammenhang mit anderen Steuerbefreiungsvorschriften zu betrachten.[2] Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt, kommt der in § 4 Nr. 1 bis 6 GrStG im Einzelnen genannte Grundbesitz für eine Steuerbefreiung in Betracht. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind im Verhältnis zu § 3 GrStG subsidiärer Natur.[3]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz hat den Bereich der Grundsteuerbefreiung in der Weise geregelt, dass es in den beiden grundlegenden Vorschriften der §§ 3, 4 GrStG Nutzer bzw. Formen der Nutzung von Grundbesitz aufführt, die bei unmittelbarer Benutzung für bestimmte konkret beschriebene steuerbegünstigte Zwecke von der Grundsteuer befreit sein sollen. Die weiteren Vorschriften der §§ 5, 6 GrStG enthalten Einschränkungen zu §§ 3, 4 GrStG.[5] Diese Form der Gesetzgebung – grundlegende Regelung in Hauptvorschriften sowie Einzelheiten in anschließenden Sondervorschriften – wurde mit dem Grund gewählt, um die beiden Hauptvorschriften mit ihren zahlreichen Katalogtatbeständen für den Rechtsanwender übersichtlich zu halten und sie nicht zusätzlich mit einschränkenden bzw. ergänzenden Bestimmungen auf Kosten der Übersichtlichkeit für den Gesetzesanwender zu belasten.[6] Die ursprünglich in diesem Zusammenhang bestehende Durchführungsverordnung wurde zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt.[7]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Im Einzelnen sind von der Grundsteuer zunächst die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GrStG genannten Rechtsträger befreit. Dazu gehören – neben bestimmten Religionsgesellschaften (§ 3 Nr. 4 bis 6 GrStGt; s. § 3 GrStG Rz. 331 ff.) vor allem öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften und Vermögensmassen (§ 3 Nr. 1 bis 3 GrStG; s. § 3 GrStG Rz. 115 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG – von der Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen – ist der Grundbesitz steuerbefreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Weitere Voraussetzung für die vorgenannten Steuerbefreiungstatbestände ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG, dass der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem der jeweils begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist (s. § 3 GrStG Rz. 531).[9]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Befreiungstatbestände in § 4 GrStG haben in der Regel nur für solche Eigentümer Bedeutung die nicht bereits nach § 3 GrStG begünstigt sind. Es kann sich dabei auch um private Eigentümer handeln.[11] Die Tatbestände des § 4 GrStG setzen vorrangig eine bestimmte Nutzung des betroffenen Grundbesitzes voraus.[12]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG gehen zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936). In § 4 GrStG 1936 war die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen auf bestimmte Nutzungen (Nr. 7 bis 9 der Vorschrift) bezogen waren.[14]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz enthält zwei ergänzende, aber in ihrer Wirkung weitreichende Grundsätze, nach denen die Befreiungsvorschriften in §§ 3, 4 GrStG in ihrer Anwendung beschränkt werden. § 5 GrStG stellt eine Grundsatz-Ausnahmevorschrift dar. Als Grundsatz enthält die Vorschrift die Regelung, dass jede Nutzung von Grundbesitz zu Wohnzwecken der Grundsteuer unterliegt. Nur in besonderen, den ausdrücklich in den Katalogtatbeständen des § 5 Abs. 1 Nr. 1–4 GrStG geregelten Fällen kommt eine Ausnahme von der Grundsteuerpflicht in Betracht. Des Weiteren ist auch der Grundbesitz, der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, grundsätzlich gemäß § 6 GrStG steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang enthält § 6 Nr. 3 GrStG eine besondere Ausnahme, als bei Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 GrStG fällt, eine Grundsteuerpflicht gleichwohl nicht besteht.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG kann nach § 7 Satz 1 GrStG nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Grundbesitz als Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Streitgegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzt, so ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Grundbesitzes steuerfrei.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bezüglich der gesetzlichen Auslegung der Katalogtatbestände in § 4 GrStG ist in Anbetracht des Ausnahmecharakters der Regelungen von dem Erfordernis einer restriktiven, den Ausnahmecharakter erhaltenen Auslegung auszugehen. Gegen eine weite Auslegung spricht, dass die Grundsteuer zu denjenigen Kostenpositionen gehört, mit denen Grundstückseigentümer unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen haben, ebenso wie andere Ausgaben, die sich bei einem Grundstück ergeben (z.B. Wassergebühren, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegerkosten). Zudem handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Geme...

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