1. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden erfolgt von Amts wegen.[2] Sie steht im Ermessen der Finanzbehörde.[3] Ermessensfehler dürften aufgrund der für die Beteiligten sinnvollen Erteilung vorzeitiger Bescheide selten sein.[4] Änderungen oder Aufhebungen von vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden sind von der Finanzbehörde durchzuführen. Hier besteht kein behördliches Ermessen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Roscher, § 21 GrStG Rz. 4.; Bock in Grootens, § 20 GrStG Rz. 19.
[4] Vgl. Bock, in Grootens, § 20 GrStG Rz. 19.

2. Amtsermittlung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 21 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Neu- oder Nachveranlagungsbescheide sind von Amts wegen vorzeitig zu erteilen. Sie sind auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu ändern, wenn sie schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt worden sind und sich zwischen Bekanntgabe des Bescheids und dem Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die zu einer abweichenden Messbetragsfestsetzung führen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm sind nicht ersichtlich.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

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