Rz. 233

[Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG kommt immer dann zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen erfasst.[2] Auf die Höhe der Beteiligung kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger (§ 13b Abs. 9 Satz 5 ErbStG); diese sind Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Schwestergesellschaften werden von der Verbundvermögensaufstellung nicht erfasst.

 

Rz. 234

[Autor/Stand] Unklar ist derzeit, wie bei der Übertragung von land- und fortwirtschaftlichem Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorzugehen ist, bei dem Personengesellschaftsbeteiligungen oder Kapitalgesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen gehören.[4] Letzteres ist zwar nicht häufig der Fall, doch können solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen hinzugezogen werden, die vom Gegenstand her objektiv geeignet sind, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Aus systematischer Sicht, insbesondere im Hinblick auf Selbständige i.S.v. § 18 EStG, für welche die gleichen Grundsätze bzgl. des gewillkürten Betriebsvermögen gelten wie für land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen und auf welche die Verbundvermögensaufstellung im Falle des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG zwingend anzuwenden ist, sind keine Gründe erkennbar, warum die allgemeinen Grundsätze trotz fehlenden Verweises nicht auch für land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gelten sollen.[5]

 

Rz. 235

[Autor/Stand] Dienen Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i.S.v. § 1 Abs. 1, 1a KWG bzw. eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VVAG unterliegt, ist fraglich, ob diese ebenfalls in die Verbundvermögensaufstellung einzubeziehen sind.[7]

Folgt man dem Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 5 ErbStG, der explizit auf § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG Bezug nimmt, sowie der Systematik des Verwaltungsvermögenstests, sind auch die vorgenannten Kleinstbeteiligungen für Zwecke der Verbundvermögensaufstellung zu erfassen.[8]

 

Rz. 236

[Autor/Stand] In der Verbundvermögensaufstellung sind bei Anwendung des § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG zur Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht die gemeinen Werte der Beteiligungen oder Anteile anzusetzen, sondern die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden. Diese sind mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Es sind jeweils die folgenden unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Rechengrößen zusammenzufassen:[10]

 

Rz. 237

[Autor/Stand] Legt eine Muttergesellschaft Finanzmittel in eine Tochtergesellschaft ein, werden sie bei der Ermittlung der jungen Finanzmittel der Tochtergesellschaft angesetzt.[12] Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sind junge Finanzmittel der Tochtergesellschaft auch bei der Muttergesellschaft als junge Finanzmittel anzusetzen.[13] Legt die Tochtergesellschaft Finanzmittel in die Enkelgesellschaft ein, kann das zu einer mehrfachen Erfassung der jungen Finanzmittel bei der Muttergesellschaft führen[14], was verfassungswidrig wäre.[15] Richtigerweise können verbund- bzw. konzerninterne Einlagen von Finanzmitteln nie zu jungen Finanzmitteln führen.[16] Nur verbundexterne Einlagen von Finanzmitteln sind schädlich.[17] Im Übrigen wäre eine verfassungskonforme Auslegung geboten.[18]

§ 13b Abs. 9 ErbStG erfordert die Feststellung der jungen Finanzmittel auf jeder Beteiligungsstufe und ordnet die Weiterleitung auf die jeweils nächste Beteiligungsstufe an.[19] Negative junge Finanzmittel werden mit positiven jungen Finanzmitteln aus nachgeordneten Stufen verrechnet.[20] Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Damit scheidet der Ansatz einer Forderung als Finanzmittel aus, soweit der Forderung eine Verbindlichkeit innerhalb der zum übertragenen Vermögen gehörenden Beteiligungsstruktur gegenübersteht; das gilt in gleicher Weise für die Verbindlichkeit.[21]

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gegenüber stehen, sind anzu...

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