Rz. 21

[Autor/Stand] § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ordnet für die Besteuerung ebenfalls abweichend vom Zivilrecht an, dass der Anteil eines anteilsberechtigten Abkömmlings am Gesamtgut bei dessen Tod zu seinem Nachlass gehört. Der Erwerb ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG von demjenigen zu versteuern, dem der Anteil zufällt. Für die Besteuerung ist das Verhältnis des Erwerbers zum verstorbenen Abkömmling maßgebend.[2]

 

Fortsetzung des obigen Beispiels:

Nach dem Tod des M verstirbt kurze Zeit darauf der kinderlose S.

Sein Anteil am Gesamtgut ([1]/4) geht nach § 1490 Satz 3 BGB auf T über, die den Erwerb nach § 4 Abs. 2 ErbStG von ihrem Bruder zu versteuern hat.

Nunmehr verstirbt auch die T, welche zwei Kinder hinterlässt. Nach § 1490 Satz 3 BGB geht ihr hälftiger Anteil am Gesamtgut je zur Hälfte auf ihre Kinder über. Diese haben den Erwerb ebenfalls nach § 4 Abs. 2 ErbStG zu versteuern.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Auch im Fall des Todes eines Abkömmlings richtet sich die Steuerschuldnerschaft nach § 20 Abs. 2 ErbStG. Somit schuldet der überlebende Ehegatte den gesamten Steuerbetrag neben den Abkömmlingen.[4]

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[2] Curdt in Kapp/Ebeling, § 4 ErbStG Rz. 22; Weinmann in Moench/Weinmann, § 4 ErbStG Rz. 15; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 4 ErbStG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023
[4] Loose in von Oertzen/Loose2, § 4 ErbStG Rz. 17.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.06.2023

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