Rz. 21
[Autor/Stand] § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ordnet für die Besteuerung ebenfalls abweichend vom Zivilrecht an, dass der Anteil eines anteilsberechtigten Abkömmlings am Gesamtgut bei dessen Tod zu seinem Nachlass gehört. Der Erwerb ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG von demjenigen zu versteuern, dem der Anteil zufällt. Für die Besteuerung ist das Verhältnis des Erwerbers zum verstorbenen Abkömmling maßgebend.[2]
Fortsetzung des obigen Beispiels:
Nach dem Tod des M verstirbt kurze Zeit darauf der kinderlose S.
Sein Anteil am Gesamtgut ([1]/4) geht nach § 1490 Satz 3 BGB auf T über, die den Erwerb nach § 4 Abs. 2 ErbStG von ihrem Bruder zu versteuern hat.
Nunmehr verstirbt auch die T, welche zwei Kinder hinterlässt. Nach § 1490 Satz 3 BGB geht ihr hälftiger Anteil am Gesamtgut je zur Hälfte auf ihre Kinder über. Diese haben den Erwerb ebenfalls nach § 4 Abs. 2 ErbStG zu versteuern.
Rz. 22
[Autor/Stand] Auch im Fall des Todes eines Abkömmlings richtet sich die Steuerschuldnerschaft nach § 20 Abs. 2 ErbStG. Somit schuldet der überlebende Ehegatte den gesamten Steuerbetrag neben den Abkömmlingen.[4]
Rz. 23– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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