Rz. 32

[Autor/Stand] Für die Einordnung eines bebauten Grundstücks in eine der sechs Grundstücksarten ist auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag abzustellen (Stichtagsprinzip). Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken dient. Findet am Bewertungsstichtag keine Nutzung statt, ist darauf abzustellen, welchem Zweck das Grundstück zu dienen bestimmt ist. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zum § 75 BewG.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Wird ein Grundstück am Bewertungsstichtag zu unterschiedlichen Zwecken, also beispielsweise zu Wohnzwecken und zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist die gesamten Wohn- und Nutzfläche auf die unterschiedlichen Nutzungen aufzuteilen. Nach dem Verhältnis der Flächen der einzelnen Nutzungen zur gesamten Wohn- und Nutzfläche richtet sich die anzuwendende Grundstücksart. Vgl. hierzu Rz. 66.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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