Rz. 92

[Autor/Stand] Die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG stößt an ihre Grenzen, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung als selbstständige wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG anzusehen ist. Dann gelten die obigen Ausführungen nicht; stattdessen liegt eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in Form des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Die Voraussetzung dürfte regelmäßig erfüllt sein, wenn ein gemeinschaftliches Hof- bzw. Parkplatzgrundstück oder Garagengrundstück sich in größerer Entfernung von den Grundstücken (z.B. Eigentumswohnungen) der Miteigentümer befindet. Bewertungsrechtlich handelt es sich bei der im gemeinsamen Eigentum stehenden wirtschaftlichen Einheit in Form einer gemeinsamen Hof- oder Parkplatzfläche um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG oder bei einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Garagengrundstück um ein sonstiges bebautes Grundstück i.S.d. § 248 BewG.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 244 Abs. 2 BewG entsprechend der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer umgesetzt. Vgl. § 157 Abs. 3 BewG sowie die dazugehörige Kommentierung.

 

Rz. 94– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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