Rz. 25.9

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Das gilt sowohl für die Erbschaft-/Schenkungsteuer als auch – nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2015[2] und den Änderungen durch das StÄndG 2015 – auch für die Grunderwerbsteuer.

 

Rz. 25.10

[Autor/Stand] Zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands wurde § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015[4] geändert. Dementsprechend bemisst sich die Grunderwerbsteuer in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage[5] für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden, nach dem Grundbesitzwert i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG.[6]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[4] Art. 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.

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