Rz. 17

[Autor/Stand] Das Anwendungsproblem wiederholte sich aufgrund des Beschlusses des BVerfG v. 7.11.2006[2] nicht. Zwar war auch in 2008 zunächst offen, ab wann das neue Recht konkret gelten soll. Fest stand im Laufe des Jahres 2008 nur, dass die Anwendung neuen Rechts spätestens für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 erforderlich ist.[3] Eine Rückwirkung war grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich auf Antrag des Steuerzahlers konnte in einer Übergangszeit (bis zum 30.6.2009) die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts angewandt werden (vgl. § 157 BewG Anm. 3–12).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Ein solcher Handlungszwang, Vorschriften rückwirkend anzuwenden, bestand bei der Einführung der Bedarfsbewertung in 1996 nicht für die Grunderwerbsteuer. Hierzu enthielten die beiden Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995 keinerlei Aussagen. Daher ist es verständlich, wenn sich der Gesetzgeber hier für eine spätere Anwendung auf den 1.1.1997, einem Zeitpunkt nach Vorlage des Gesetzes, entschlossen hat.

Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[6] war die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 zwingend neu zu regeln. Dem ist der Gesetzgeber mit dem ErbStRG[7] nachgekommen. Danach richtet sich die Ermittlung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Bei der Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer hatte der Gesetzgeber jedoch keine Notwendigkeit gesehen, die Maßgeblichkeit des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes anzupassen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.6.2015[8] klar entgegengetreten, so dass die Bewertungsregelungen rückwirkend ab dem 1.1.2009 nicht mehr angewendet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat durch Änderung der in § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015[9] enthaltenen Verweise – nunmehr auch bei der Grunderwerbsteuer die Maßgeblichkeit des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geregelt.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Aus der nachstehenden Übersicht ergibt sich, welche Wertansätze zu den einzelnen Besteuerungszeitpunkten erforderlich sind:

 
  Anzuwenden bei der
  Erbschaft- und Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer
Einheitswert 1935 für Grundvermögen im Beitrittsgebiet bis 31.12.1995 bis 31.12.1996
Ersatzwirtschaftswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet bis 31.12.1995 bis 31.12.1996
Einheitswert 1964 für Grundvermögen im übrigen Bundesgebiet bis 31.12.1995 bis 31.12.1996
Einheitswert 1964 für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im übrigen Bundesgebiet bis 31.12.1995 bis 31.12.1996
 
  Anzuwenden bei der
  Erbschaft- und Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer
Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert ab 1.1.1996 ab 1.1.1997
Grundstückswert ab 1.1.1996 ab 1.1.1997
Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.d.F. des JStG 2007[11] ab 1.1.2007 ab 1.1.2007 bis 31.12.2008
Grundbesitzwert für Grundstücke und Betriebsgrundstücke i.d.F. des JStG 2007[12][,][13] ab 1.1.2007 ab 1.1.2007 bis 31.12.2008
Gemeiner Wert (Grundbesitzwert) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft[14] ab 1.1.2009 ab 1.1.2009
Gemeiner Wert (Grundbesitzwert) für Grundstücke und Betriebsgrundstücke[15] ab 1.1.2009 ab 1.1.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[9] Art. 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[11] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[12] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[14] § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.
[15] § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.

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