Rz. 7

[Autor/Stand] § 235 BewG enthält zwei zeitliche Vorgaben. Über Abs. 1 wird festgeschrieben, welche Parameter auf den eigentlichen Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen. Abs. 2 liefert dann die Ausnahmeregelung für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellungen (§ 221 BewG) aber auch für zwischenzeitliche Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) der Grundsteuerwerte von Bedeutung.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Vorschrift lehnt sich eng an § 35 BewG an und übernimmt die dortigen Bestimmungen fast wortgleich. Lediglich in Bezug auf die stehenden Betriebsmittel ist eine Änderung eingetreten. Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 35 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen erfolgen kann bzw. muss.

 

Rz. 10– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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