Rz. 8

[Autor/Stand] Die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes diente der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehörte insbesondere die Grundsteuer. Durch den Wegfall dieser Feststellungen war der Gesetzgeber gezwungen, eine Neuregelung vorzunehmen. Im Rahmen dieser bewertungsrechtlichen Neuregelung mussten auch die Verfahrensvorschriften über die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte überarbeitet bzw. neu erlassen werden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Wie schon bei der Einheitsbewertung besteht auch bei den Grundsteuerwerten die Besonderheit, dass die jeweiligen Werte auf einen bestimmten Stichtag festgestellt werden und Dauerwirkung auslösen. Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern, ist es daher erforderlich, in bestimmten Abständen eine neue Wertfeststellung vorzunehmen. Dies geschieht dem Grunde nach im Rahmen einer allgemeinen Feststellung sämtlicher Grundsteuerwerte. Diese Feststellung wird als Hauptfeststellung bezeichnet.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 221 Abs. 1 BewG verpflichtet die Behörden, in regelmäßigen Abständen von sieben Jahren den Grundsteuerwert neu zu bestimmen und dabei die veränderten Wertverhältnisse der entsprechenden Liegenschaften zu berücksichtigen. In Anbetracht der mehr als 30 Millionen wirtschaftlichen Einheiten und unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands für eine Hauptfeststellung ergibt sich daraus eine sehr umfangreiche Aufgabe für die Finanzverwaltung, die zwangsläufig zu einer personellen Verstärkung der mit der Feststellung betrauten organisatorischen Einheiten der Finanzämter führt.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Über § 221 Abs. 2 BewG wird festgelegt, dass die Wertbestimmung für die Feststellung des Grundbesitzwertes nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen muss. Dieser Zeitpunkt wird als Hauptfeststellungszeitpunkt bezeichnet.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Bei stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind in § 235 Abs. 2 BewG abweichende Wertermittlungszeitpunkte vorgegeben. Siehe dazu die Kommentierung zu § 235 BewG. Zum Feststellungszeitpunkt bei Nachfeststellungen wird auf die Kommentierung zu § 223 BewG verwiesen.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
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