Rz. 27

[Autor/Stand] Die Bewertung der unbebauten Grundstücke erfolgt regelmäßig anhand der Fläche des Grundstücks und des maßgebenden Bodenrichtwerts. Der sich so ergebende Wert des unbebauten Grundstücks umfasst den Wert des Grund und Bodens, mit dem – anders als beim Sachwertverfahren (vgl. § 189 BewG Rz. 39) – auch stets die Außenanlagen abgegolten sind. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, die von den Gutachterausschüssen flächendeckend ermittelt werden. Vgl. zur Ermittlung der Bodenrichtwerte auch Rz. 42.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die für die Bewertung erforderliche Fläche richtet sich nach der letzten amtlichen Vermessung des Grundstücks. Sie wird in Quadratmeter berechnet bzw. angesetzt. Die Grundstücksfläche ergibt sich regelmäßig aus den Kataster- und Grundbuchunterlagen. Sollte ein Grundstück zum Zeitpunkt der Grundbesitzbewertung noch nicht vermessen sein, ist ggf. die Grundstücksfläche zunächst zu schätzen und später durch die amtliche vermessene Fläche zu ersetzen.

 

Rz. 29– 31

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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