Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 26 GrStG ist unverändert in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] gültig. Eine Anpassung erfolgte auch im Rahmen der Grundsteuerreform nicht. Die Änderung im Jahr 1997 – die Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer – war lediglich eine bereinigende Folgeänderung, da die Lohnsummensteuer bereits durch das Steueränderungsgesetz vom 30.11.1978[3] aufgehoben wurde.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[2] Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.
[3] Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze v. 30.11.1978, BGBl. I 1978, 1849.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021

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