Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] in das Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie entspricht vom Regelungsinhalt her im Wesentlichen § 34 Abs. 1 und § 35 BewG 1934. Allerdings wurde die Terminologie bezüglich der Bewertungsstützpunkte angepasst und eine neue Begrifflichkeit eingeführt. An die Stelle von Vergleichsbetrieben, Untervergleichsbetrieben und Richtbetrieben sind Hauptbewertungsstützpunkte, Landesbewertungsstützpunkte und Ortsbewertungsstützpunkte getreten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 39 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Die Vorschrift hat mangels entsprechender Verweise keine Bedeutung für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG, die Grundbesitzbewertung nach §§ 157 ff. BewG und die Ersatzwirtschaftswerte nach § 125 BewG.

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge