Rz. 50

[Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Typisierend ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch die Umsätze aus einer zweiten gewerblichen Verarbeitungsstufe der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR betragen.[3] Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 160 ff. verwiesen.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Werden Wirtschaftsgebäude für einen entsprechenden Nebenbetrieb genutzt, so löst dies nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. BewG einen Zuschlag zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "Hofstelle" aus. Dieser Zuschlag beträgt nach Anlage 32 zum BewG für einen oder mehrere Nebenbetriebe 1,23 EUR je Quadratmeter der Bruttogrundfläche. Dieser Betrag stellt allerdings einen Monatsbetrag dar und ist im Rahmen der Bewertung auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

 

Rz. 53

 

Beispiel:

Der Landwirt A betreibt einen Hofladen, in dem fast ausschließlich das auf eigenen Flächen erzeugte Obst und Gemüse verkauft wird. Zukäufe finden nur in einem untergeordneten Rahmen statt, so dass der Hofladen insgesamt als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist. Der Hofladen wird auf einer Bruttogrundfläche von 110 qm in einem abgetrennten Bereich der Wirtschaftsgebäude betrieben. Der eigentliche Verkaufsraum nimmt davon 75 qm in Anspruch; die restliche Fläche wird als Lagerfläche für den Hofladen genutzt. Der Zuschlag für die Nutzung der Wirtschaftsgebäude im Rahmen des Nebenbetriebes beträgt 1.623,60 EUR.[5] Die der Lagerung der Ware dienenden Flächen sind in die Zuschlagsberechnung mit einzubeziehen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[5] 1,23 EUR × 12 Monate × 110 qm = 1.623,60 EUR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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