1. Betriebsbegriff

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] § 34 BewG regelt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit. Danach umfasst der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einerseits den Wirtschaftsteil und andererseits den Wohnteil, deren Werte getrennt ermittelt werden. Wirtschaftswert und Wohnungswert bilden nach § 48 BewG den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zum Wirtschaftsteil gehören die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Der Nutzungsbegriff des § 34 BewG ist gegenständlich zu verstehen, nämlich als Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Bewirtschaftung dienen (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 26). Darüber hinaus wird Abbauland (§ 43 BewG), Geringstland (§ 44 BewG), Unland (§ 45 BewG) und Nebenbetriebe (§ 42 BewG) einbezogen. Diese Wirtschaftsgüter werden mit ihren jeweiligen Einzelertragswerten erfasst (§§ 4244 BewG) und nicht in die Ertragswertermittlung nach § 37 Abs. 1 BewG aufgenommen (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 27.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 2 BewG nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (Eigentümeridentität). Diesen Grundsatz erweitert § 26 BewG, indem Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören, der wirtschaftlichen Einheit zugeordnet werden können.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

2. Nutzungsarten

 

Rz. 58

[Autor/Stand] § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG führt verschiedene Nutzungsarten auf. Der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst danach die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Als landwirtschaftliche Nutzung wird die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh verstanden (ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 35).

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit (vgl. ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 55). Weinbau wird als Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung von Wein und Süßmost, die Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines verstanden (ausf. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 83). Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau und Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten, wie Schrebergärten und Laubenkolonien.[3] Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere die in § 62 Abs. 1 BewG genannten Nutzungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[3] Vgl. BewRL 1.11.
[4] Vgl. Wiegand in Rössler/Troll, § 34 BewG Rz. 27.

3. Verpachtung von Flächen und Betrieben

 

Rz. 60

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 34 Abs. 4 BewG auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Diese Regelung gilt sowohl für im Ganzen verpachtete Betriebe als auch für einzeln verpachtete Flächen (Stückländereien). Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet, so bildet er zusammen mit den dem Pächter gehörenden Betriebsmitteln und Gebäuden, die auf dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden errichtet sind, eine wirtschaftliche Einheit, die dem Eigentümer zuzurechnen ist.[2] Gleiches gilt für einzelne Wirtschaftsgüter des Pächters.[3] § 34 Abs. 4 BewG durchbricht den Grundsatz der Eigentümeridentität nach § 2 Abs. 2 BewG, da der Ertragswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenwirken aller Betriebsteile ermittelt werden soll.[4] Neben der Pacht umfasst § 34 Abs. 4 BewG auch Fälle des Nießbrauchs (§§ 1080 ff. BGB), wenn die Betriebsmittel dem Nießbraucher ganz oder zum Teil gehören.[5]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Wird ein Flurstück insgesamt verpachtet und nutzt der Pächter nur Teilflächen als Sta...

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