Rz. 480
[Autor/Stand] Derartige Investmentanteile können auch an der Börse gehandelt werden, so dass in diesen Fällen Kurswerte vorhanden sind, die nach § 11 Abs. 1 BewG angesetzt werden könnten. Damit ist in der Praxis bei Aktien mit einer Kursnotierung die Frage relevant, ob § 11 Abs. 4 BewG als Spezialregelung zum Kurswertansatz nach § 11 Abs. 1 BewG anzusehen ist. Die Frage ist bei Fondsanteilen aufgetreten, bei denen die Rücknahme durch den Fonds ausgesetzt war.[2]
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