Rz. 6

[Autor/Stand] § 158 BewG entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 33 BewG. Trotz der umfassenden Neuregelung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] wurde gleichwohl auf die bewährten Definitionen aus der Einheitsbewertung und der späteren aber inzwischen nicht mehr aktuellen Bedarfsbewertung zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 BewG stellt jedoch einen näheren Bezug zu den ertragsteuerlichen Regelungen[3] her, indem er den tätigkeitsbezogenen Aspekt in den Vordergrund stellt.[4] Entsprechend wurde die Definition aus dem Ertragsteuerrecht[5] auch in das Bewertungsrecht übernommen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Demnach ist unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Unter objektiven Gesichtspunkten gehören folglich alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Hierbei wird weder eine Mindestgröße des Betriebes noch ein bestimmter oder voller land- und forstwirtschaftlicher Besatz mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Betriebsmitteln vorausgesetzt.[8] Ebenso wenig ist eine Gewinnerzielungsabsicht des Betriebsinhabers erforderlich, so dass auch reine Liebhabereibetriebe den Bewertungsregeln für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen unterliegen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Nach § 158 Abs. 2 BewG bildet der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Hiermit werden in erster Linie die Wirtschaftsgüter zusammengefasst, die dem Eigentümer zuzurechnen sind. Die Erfassung von im fremden Eigentum stehenden Vermögenswerten ist somit auch dann nicht zulässig, wenn diese ebenfalls dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Eine Ausnahme gilt hier nur in den Fällen, in denen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt wird, wobei nicht nur der gewollte Zusammenschluss mehrerer Personen, sondern auch die ungewollte Mitunternehmerschaft gemeint ist. In diesen Fällen ist der Wert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaftlich einheitlich zu ermitteln und nach § 151 BewG gesondert festzustellen.[11]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 158 Abs. 3 BewG enthält eine positive Aufzählung der der wirtschaftlichen Einheit land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zuzurechnenden Wirtschaftsgüter. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend und ergibt lediglich im Zusammenspiel mit Abs. 4 der Vorschrift, in der die Wirtschaftsgüter, die dem land- und forstwirtschaftlichen nicht zuzurechnen sind, aufgeführt werden, ein abgerundes Bild. Ergänzt wird der Bereich der der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnenden Wirtschaftsgüter durch § 158 Abs. 5 BewG, in der die Abzugsfähigkeit von auf dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft lastenden Verbindlichkeiten geregelt ist.

 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 74.
[4] Vgl. R B 158.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[8] Vgl. R B 158.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[11] Vgl. R B 158.1 Abs. 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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