1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft

 

Rz. 501

[Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch den sog. Wissenschaftsbetrieb. Dazu gehören neben den Universitäten und Fachhochschulen mit der dort erfolgenden Lehre und Wissenschaft auch die mit einem öffentlichen Auftrag ausgestatteten Forschungsinstitute, Forschungszentren und Forschungsgesellschaften.

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Zur Wissenschaft gehört auch der Bereich der Forschung.[3] Wird die Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Dies soll nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammengearbeitet.[4] Grundsätzlich ist insoweit maßgeblich, ob die Grundlagenforschung mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird bzw. als sog. non-profit Projekt gewinnunabhängige, im Interesse der Öffentlichkeit liegende Ziele verfolgt werden. Für die Abgrenzungsfrage kann ein wesentlicher Indikator im Bereich der naturwissenschaftlichen Forschung der Abschluss der Grundlagenforschung mit der Beantragung von gewerblichen Schutzrechten sein.

 

Rz. 503– 520

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[3] GrStR 22 Abs. 2 Satz 1 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[4] GrStR 22 Abs. 2 Satz 2 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

2. Nutzung für Zwecke des Unterrichts

 

Rz. 521

[Autor/Stand] Unterricht stellt die mit Hilfe von didaktischen Methoden erfolgende Vermittlung von Grundlagenkenntnissen in einem schulischen, auch zu Ausbildungszwecken dienenden Umfeld dar. Die Veranstaltung von Unterricht erfolgt nicht nur durch Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen, die die Ausbildung für einen Beruf vermitteln oder erweitern, sondern auch durch die allgemeinbildenden Schulen.[2] Unerheblich ist, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Träger des Unterrichts handelt.[3]

 

Rz. 522

[Autor/Stand] Der Gegenstand des zu Schulungs- bzw. Ausbildungszwecken erfolgenden Unterrichts unterliegt – sofern es sich um die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben handelt – grundsätzlich keinen Beschränkungen. Dem Unterricht dienen auch die Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.[5] Auch die Ausbildung in hauswirtschaftlichen Arbeiten (Kochen, Nähen, Kinderpflege usw.) ist im Sinn des Grundsteuerrechts als Berufsausbildung anzusehen.[6] Entsprechendes gilt für Musik-, Gesang-, Kunst- und sonstige vergleichbare Schulen im privaten Bereich.

 

Rz. 523

[Autor/Stand] Nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 GrStG fallen solche Schulen, deren Lehrziele nicht dem öffentlichen Aufgabenbereich zugeordnet werden können. Dazu gehören u.a. Fahrschulen[8], Schwimmschulen, Skischulen, Fußballschulen.

 

Rz. 524– 530

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[2] GrStR 22 Abs. 3 Satz 1 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[3] Troll/Eisele, § 4 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[5] GrStR 22 Abs. 3 Satz 3 (Zu § 4 Abs. 5 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[8] Troll/Eisele, § 4 GrStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

3. Nutzung für Zwecke der Erziehung

 

Rz. 531

[Autor/Stand] Unter dem Begriff der Erziehung wird die planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung und das Verhalten heranwachsender Personen mit Hilfe von anerkannten pädagogischen Mitteln bzw. Methoden verstanden. Die pädagogische Betreuung der Heranwachsenden erfolgt im Allgemeinen durch entsprechend einschlägig ausgebildetes Personal, welches diese Tätigkeit beruflich ausübt. Der Begriff der Erziehung ist inhaltlich – unbeachtet der Trägerschaft – in Zusammenhang mit dem staatlichen Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG zu sehen, der dem Heranbilden des Kindes zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft dienen soll.

 

Rz. 532

[Autor/Stand] Der Bereich der Erziehung betrifft sowohl die vorschulische als auch schulische Erziehung. Zur vorschulischen Erziehung von Kindern gehöret das Betreiben von Kindergärten, Kinderhorten, Kinderheimen etc. unabhängig davon, ob diese einen kirchlichen bzw. staatlichen Träger haben. Bei Säuglingsheimen und Kindererholungsheimen oder Heimen, in denen Kinder nur vorübergehend aufgenommen werden, steht nach Ansicht der Finanzverwaltung der Erziehungszweck nicht im Vordergrund.[3] Sie sind jedoch in jedem Fall...

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