Rz. 209

[Autor/Stand] § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG regelt einen Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, bei dem ein gewisser Anteil des schädlichen "Netto-Verwaltungsvermögens" i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG noch dem begünstigten Vermögen zugeschlagen wird ("Kulanzpuffer"). Rechnerisch erfolgt dies, indem der gemeine Wert des "Netto-Verwaltungsvermögens" um 10 % des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens gekürzt wird. Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht 10 % des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens.[2] Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um[3]

  • den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> Abschnitt 13b.25),
  • den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und
  • den Wert der jungen Finanzmittel.
 

Rz. 210

[Autor/Stand] Schematisch stellen sich die durchzuführenden Rechenschritte dar wie folgt:[5]

 
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
./. Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
  Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
./. 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
 

Rz. 211

[Autor/Stand] Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] R E 13b.26 Satz 2 ErbStR 2019.
[3] R E 13b.26 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[5] H 13b.26 AEErbSt 2017.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022

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