Rz. 209
[Autor/Stand] § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG regelt einen Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung des begünstigten Vermögens, bei dem ein gewisser Anteil des schädlichen "Netto-Verwaltungsvermögens" i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG noch dem begünstigten Vermögen zugeschlagen wird ("Kulanzpuffer"). Rechnerisch erfolgt dies, indem der gemeine Wert des "Netto-Verwaltungsvermögens" um 10 % des gemeinen Wertes des begünstigten Vermögens gekürzt wird. Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht 10 % des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens.[2] Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um[3]
- den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> Abschnitt 13b.25),
- den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und
- den Wert der jungen Finanzmittel.
Rz. 210
[Autor/Stand] Schematisch stellen sich die durchzuführenden Rechenschritte dar wie folgt:[5]
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | |
./. | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 |
./. | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
./. | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel |
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen |
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | |
./. | 10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 |
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens |
Rz. 211
[Autor/Stand] Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.
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