Rz. 70

[Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden einschließlich des dazugehörigen belasteten Grund und Bodens) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, Teilabriss, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dann von Bedeutung, wenn dadurch die Wertfortschreibungsgrenzen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten werden. Dies ist der Fall, wenn der in Euro ermittelte und auf voll 100 EUR abgerundete Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder nach unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 222 BewG.

 

Rz. 71– 73

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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