Rz. 135

[Autor/Stand] Eine fehlerbeseitigende Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung setzt voraus, dass die vorangegangene Feststellung einen oder mehrere Fehler enthält, sich die Fehler auf das Ergebnis der vorangegangenen Feststellung ausgewirkt haben und diese Feststellung nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung abänderbar ist. Der Fehlerbegriff umfasst jede objektive Unrichtigkeit, also sowohl die unzutreffende Tatsachenwürdigung als auch die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften.[2]

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung setzt nicht voraus, dass der Fehler seine Ursache in der Unkenntnis des Finanzamts über die tatsächlichen Verhältnisse hat. Deshalb kommt eine Fehlerbeseitigung durch Fortschreibung auch dann in Betracht, wenn dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, es diese Verhältnisse aber rechtlich unzutreffend beurteilt hat. Eine Wertfortschreibung ist mithin bei Erreichen der betragsmäßigen Grenzen auch dann zulässig, wenn das Finanzamt ein bebautes Grundstück zunächst im Ertragswertverfahren (§§ 252257 BewG) bewertet, später aber im Rahmen einer erneuten Überprüfung erkennt, dass das Sachwertverfahren (§ 258260 BewG) anzuwenden ist.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Ob dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist, muss bei jeder Fortschreibungsart gesondert beurteilt werden.[5] Allerdings kann ein Fehler Auswirkungen auf mehrere Fortschreibungsarten haben. Der Irrtum des Finanzamts über die Zahl der Wohnungen kann z.B. zugleich die Artfeststellung und die Wertfeststellung fehlerhaft machen.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG auf den Grundsteuerwert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen. Das gilt auch dann, wenn dieser betragsmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft war und nur deshalb die Wertgrenzen überschritten wurden.[7]

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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