Rz. 125

[Autor/Stand] Soweit die tatsächlich für die Vorerwerbe entrichtete Steuer höher ist als die fiktive Abzugsteuer, kommt diese zum Abzug (sog. Meistbegünstigungsklausel nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Für ihre Berechnung gilt das Gleiche wie für die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Zwar deutet der Wortlaut "tatsächlich ... zu entrichtende Steuer" auf den ersten Blick darauf hin, dass es auf die durch die Steuerbescheide für die Vorerwerbe begründeten, bereits erfüllten oder noch offenen Zahlungsverpflichtungen ankomme. Diese Auslegung ist aber mit der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbsvorgänge nicht vereinbar. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG verfolgt nicht das Ziel, eine Korrekturmöglichkeit für Fehler zu eröffnen, die bei der Steuerfestsetzung für die Vorerwerbe zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen unterlaufen sind. Der Gesetzgeber wollte durch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG lediglich unbillige Folgen für Steuerpflichtige vermeiden, die sich durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze bei einem Übergang zu neuem Recht ergeben können.[3] Derartige Änderungen können dazu führen, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnende Steuer niedriger ausfällt, als die für den Vorerwerb "tatsächlich" zu entrichtende Steuer. Ist hingegen zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerb keine zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende Änderung der Rechtslage oder der persönlichen Verhältnisse eingetreten, muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnete abzuziehende Steuer der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer entsprechen.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Das in § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG verwendete Wort "tatsächlich" ist demnach i.S. einer Abgrenzung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu verstehen, dass es bei der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG anders als bei Satz 2 der Vorschrift nicht "fiktiv" auf die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers und die geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs ankommt, sondern die Steuer anzurechnen ist, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Vorerwerb zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs festzusetzen gewesen wäre.[5]

Das Finanzamt hat dies von Amts wegen zu prüfen.

 

Rz. 128– 130

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[5] Geck in Kapp/Ebeling, § 14 ErbStG Rz. 54.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021

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