Rz. 2

[Autor/Stand] Den größten praktischen Anwendungsbereich hat die Vorschrift derzeit für Erwerbe im Sinne des ErbStG. Dort verweist insbesondere § 12 ErbStG auf "den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes" und damit auch auf § 4 BewG. Die Vorschrift hat als Bewertungsregel nicht nur für die Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) Bedeutung, sondern ist als allgemeiner steuerrechtlicher Grundsatz schon bei der Ermittlung der objektiven Bereicherung bei einer unentgeltlichen Zuwendung, d.h. schon im Rahmen des § 7 ErbStG zu beachten. Die Anordnung der Nichtberücksichtigung hat neben dem aufschiebend bedingten Erwerb der Schenkerleistung auch für den (Nicht-)Ansatz einer erst aufschiebend bedingt zu erwerbenden Gegenleistung des Bedachten Bedeutung.[2]

Für Grundbesitz und sonstiges Vermögen hat die Vorschrift (noch[3]) Bedeutung, sowohl für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke als auch für die Ermittlung der Grundbesitzwerte (§§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG) bei der Grunderwerbsteuer.

Nicht in den Anwendungsbereich des § 4 BewG fällt der klassische Fall des aufschiebend bedingten Erwerbs, nämlich der Eigentumsvorbehalt. Denn § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ordnet hier bereits vor Bedingungseintritt dem Erwerber das Wirtschaftsgut zu.[4]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[3] Mit Urteil v. 10.4.2018 hat das BVerfG die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen, haben Bundestag und Bundesrat nach langwierigen und kontroversen Diskussionen insgesamt drei Gesetze zur Umsetzung einer Grundsteuer-Reform fristgerecht verabschiedet. Die erste Hauptfeststellung soll zum 1.1.2022 erfolgen. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab 2025 zu zahlen sein.
[4] Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 4 BewG Rz. 4.

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