Rz. 50
[Autor/Stand] Das Bundesmodell der Grundsteuerreform ist in den meisten Ländern zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend. Für diese Länder werden die in Anlage 39, Teil I, zum Bewertungsgesetz aufgeführten Listenmieten zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 angesetzt. Dabei handelt es sich um folgende Länder:
1. Berlin | |
2. Brandenburg | |
3. Bremen | |
4. Mecklenburg-Vorpommern | |
5. Nordrhein-Westfalen | |
6. Rheinland-Pfalz | |
7. Saarland | |
8. Sachsen | |
9. Sachsen-Anhalt | |
10. Schleswig-Holstein | |
11. Thüringen |
Rz. 51
[Autor/Stand] In den Ländern Saarland und Sachsen gilt zwar das Bundesmodell. Jedoch haben diese Länder gegenüber dem Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen verabschiedet.
Rz. 52
[Autor/Stand] Die Anlage 39 zum BewG gilt dagegen nicht bei den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und abweichende Reformmodelle realisiert haben. Dazu gehören folgende Länder:
1. Baden-Württemberg | Bodenwertmodell |
2. Bayern | Äquivalenzmodell |
3. Hamburg | Wohnlagemodell |
4. Hessen | Flächen-Faktor-Verfahren |
5. Niedersachsen | Flächen-Lage-Modell |
Rz. 53– 54
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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