Rz. 49

[Autor/Stand] Der Kurs i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG entspricht dem Marktpreis, der sich aus dem an der Börse am Tag der Notierung vorhandenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergibt. In der RFH-Entscheidung vom 13.4.1928[2] ist hierzu Folgendes ausgeführt:

"Daß im § 141 AO (1919) für börsengängige Papiere der Ansatz mit dem Kurswert vorgeschrieben ist, will allerdings keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz sein, daß die Veranlagung von Wertpapieren nach dem gemeinen Wert zu erfolgen habe. Da für Wertpapiere, die einen Börsenkurs haben, eine amtliche Feststellung des Börsenpreises erfolgt, d.h. desjenigen Preises, welcher der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, so soll der amtlich festgesetzte Kurs gesetzlich als der maßgebende gemeine Wert gelten. Das scheint auch in gewissem Grade gerechtfertigt, insofern durch die Börseneinrichtungen sowohl hinsichtlich der Zulassung der Wertpapiere zur Börsennotiz als auch bei der Feststellung des Börsenpreises nach der Zusammenstellung der tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte und dem Durchschnitt der geforderten, angebotenen und bezahlten Preise selbst eine Gewähr dafür gegeben ist, daß im Börsenpreise der Betrag zur Ausdruck kommt, den das Wertpapier in einem bestimmten Augenblick nach der Geschäftslage der Börse wert war."

Diese Auffassung entspricht der aktuellen bewertungsrechtlichen Beurteilung.[3] Der BFH hat am 1.10.2001[4] entschieden, dass der im amtlichen Handel notierte Kurs der Wertpapiere als deren gemeiner Wert anzusehen ist. Es handele sich um eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Typisierung bei der Wertfindung, die dem steuerlichen Massenverfahren Rechnung tragen und der gleichmäßigen Steuerfestsetzung dienen soll. Abweichungen vom Kurswert seien nur dann zuzulassen, wenn der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung des festgestellten Kurses hätte erreicht werden können. Andere Einwendungen, die nicht die Geschäftslage betreffen, seien ausgeschlossen. Insbesondere könne grundsätzlich nicht eingewandt werden, dass der Börsenpreis nicht dem gemeinen Wert der Aktien entspreche.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 1 BörsG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.9.1998[6] (inzwischen aufgehoben) und § 24 BörsG sind Börsenpreise die während der Börsenzeit an einer Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt festgestellten Preise (Kurse). Börsenpreise sind auch Preise für Wertpapiere, die im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden. Hierunter fallen nicht Preise im Telefonverkehr (s. oben Anm. 46). Die Legaldefinition des Börsenpreises ist durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz (s. oben Anm. 45) in das BörsG eingefügt worden.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Die Kursfestsetzung (Kursfeststellung) ist die Bezeichnung für die amtliche Feststellung des Börsenpreises. Sie erfolgt durch den Börsenvorstand unter Mitwirkung der Kursmakler oder durch die Maklerkammer (als Berufsvertretung der Kursmakler) unter Aufsicht des Börsenvorstandes. Aufgrund der Änderung des BörsG durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz wurden die Börsenpreise durch die Kursmakler amtlich festgestellt.[8] Das BörsG 2002 hat den Kursmakler als öffentlich-rechtliche Institution der Feststellung des Börsenpreises abgeschafft. Die Ermittlung der Börsenpreise erfolgt nunmehr an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zugelassene Unternehmen, die Skontroführer (§§ 27 ff. BörsG).

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Die Börse unterscheidet den Einheitskurs und laufende Notierungen im variablen Handel. Der Einheitskurs wird nur einmal je Börsentag für Wertpapiere mit geringerem Umsatz festgestellt. Aktien von Gesellschaften mit einem größeren Grundkapital und regelmäßig regen Umsätzen können vom Börsenvorstand zum variablen Handel zugelassen werden. Im variablen Handel werden neben dem Einheitskurs (Kassakurs) der Anfangskurs, laufende Kursnotierungen nach einem Umsatz von mindestens 50 Aktien oder einem Mehrfachen sowie der Schlusskurs festgestellt. Im variablen Handel werden somit für ein Wertpapier am Stichtag mehrere Kurse festgestellt.[10]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Im Freiverkehr werden die Preise (Kurse) durch freie Makler unter Überwachung durch den an jeder Börse bestehenden Ausschuss für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten ermittelt. Die Freiverkehrspreise werden im Kursblatt oder in einer Anlage zum Kursblatt abgedruckt.

 

Rz. 55– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] RFH v. 13.4.1928 – II A 58/28, Mrozek-Kartei AO § 141 Abs. 1 R. 3.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[6] BGBl. I 1998, 2682.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[8] Diese Änderung verstößt nicht gegen das GG; BVerfG v. 21.8.2002 – 1 BvR 1444/02, NJW 2002, 3460.
[Autor/Stand] Autor...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge