Rz. 60

[Autor/Stand] Bewertungsmaßstab ist der Kurs vom Stichtag oder, wenn an diesem Tag kein Kurs festgesetzt wurde, der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs. Ist das Wertpapier an mehreren Börsen zum amtlichen Handel zugelassen und sind am Stichtag an den einzelnen Börsen unterschiedliche Kurse notiert, so ist der niedrigste am Stichtag notierte Kurs maßgebend. Ist mangels Kursnotierung am Stichtag ein Kurs innerhalb des 30-Tage-Zeitraums vor dem Stichtag der Bewertungsmaßstab, so ist der zum Stichtag zeitnächste Kurs maßgebend und, falls an diesem Tag mehrere Kurse notiert wurden, der niedrigste. Dagegen können niedrigere Kurse, die innerhalb des 30-Tage-Zeitraums aber vom Stichtag entfernter liegen, nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. Liegen nur Kursnotierungen außerhalb des 30-Tage-Zeitraums vor dem Stichtag vor, so können diese nicht als Bewertungsmaßstab "im amtlichen Handel notierter Kurs" dienen.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die Kursfestsetzung erfolgt regelmäßig mit dem Zusatz b (= bezahlt) oder ohne Zusatz. Dies bedeutet, dass alle Aufträge mit dem festgestellten Börsenkurs ausgeführt wurden.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Aktien, die zum variablen Handel zugelassen sind, sind mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung aller notierten Wertpapiere mit dem Kassakurs (s. oben Anm. 52) zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn variable Notierungen mit einem niedrigeren Kurs zustande gekommen sind. Denn die variablen Notierungen beruhen regelmäßig auf größeren Umsätzen, bei denen die Kursbildung durch Umstände beeinflusst sein kann, die sich auf den Kassakurs und damit auf den Verkauf einer geringeren Menge nicht auswirken.[4]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Bei den Kursfeststellungen werden von den Börsen noch folgende Hinweise verwendet:

1. G = Geld; zu diesem Preis bestand nur Nachfrage nach dem bezeichneten Wertpapier;
2. B = Brief; zu diesem Preis bestand nur ein Angebot des bezeichneten Wertpapiers;
3. T = Taxe; ein Kurs wird nicht festgestellt; der Kurs wird vom Makler entsprechend der mutmaßlichen Marktlage an der Börse geschätzt;

(wegen der Einzelheiten s. § 33 BörsO für die Frankfurter Wertpapierbörse vom 16.12.1994[6]). Laut BFH[7] kann auch ein "Geld-Kurs" Grundlage für die Bewertung nach § 11 Abs. 1 BewG sein, denn dieser Kurs zeige, dass zu diesem Preis die Aktie gesucht wurde und damit an der Börse zu verkaufen gewesen wäre. In dem Urteil wird weiter ausgeführt, ohne dass es für die Entscheidung bedeutend gewesen wäre, dass das Börsenrecht zwischen dem "Kurs" und dem "Börsenpreis" unterscheide. Grundlage für den Börsenpreis seien nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte. Das BewG bediene sich jedoch des Begriffs "Kurs", so dass der Kurs auch mit seinen verschiedenen "Hinweisen" und "Zusätzen" maßgebend sein könnte. Ausgehend davon, dass der Börsenkurs i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG dem gemeinen Wert entspricht, der sich auf dem spezifischen Markt für Wertpapiere ergibt (s. oben Anm. 50), und der gemeine Wert durch den erzielbaren Preis im Geschäftsverkehr bestimmt wird (§ 9 Abs. 1 BewG), entsprechen Brief-Kurse und Tax-Kurse nicht dem "im amtlichen Handel notierten Kurs" i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG. Denn diesen Kursen liegt nicht die Realisierungsmöglichkeit durch den Handel zugrunde.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Aufgrund einer Anregung der hessischen Börsenaufsicht hat die Frankfurter Börse für Kompensationsgeschäfte den Kurshinweis "C" eingeführt (§ 33 II Nr. 20 BörsO). Bei diesen Geschäften sind Verkäufer und Käufer identisch, i.d.R. eine Bank. Sie dienen dazu, dem Kunden einen "interessewahrenden" Börsenkurs zu präsentieren. Kompensationsgeschäfte sind seit jeher üblich, wenn auch nicht gerade häufig und in den Geschäftsbedingungen geregelt. Der mit einer Kompensation beauftragte Kursmakler hat das Wertpapier aufzurufen; er muss alle vorliegenden Aufträge im Rahmen der Feststellung des Kompensationskurses mitberücksichtigen einschließlich der ihm nach Aufruf erteilten Aufträge. Nach einer Äußerung der "Deutsche Börse AG" spiegelt ein Kurs mit dem Hinweis C die durch den Aufruf nachhaltig bestätigte Geschäftslage des Verkehrs an der Börse wider.[9]

 

Rz. 65– 67

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[4] Ebenso BMF v. 15.2.1965 – S 3259 A - 3/64, DStZ/E 1965, 138; s. auch Erlass Bayern v. 7.8.1991 – 34 - S 3102 S - 11 551, StEK BewG 1965 § 11 Nr. 71 = StEd. 1991, 311.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[6] WM 1995, 1645, mit Ergänzung WM 1998, 464.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[9] Süddeutsche Zeitung Nr. 46 v. 25.2.1994, S. 37 "Verwirrspiel um einen neuen Kurshinweis".
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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