Rz. 37

[Autor/Stand] Ein mit einem unterkellerten Zweifamilienhaus (Baujahr 1961) bebautes Grundstück ist zum 4.2.2021 zu bewerten. Das Grundstück ist 800 m2 groß. Der Bodenrichtwert beträgt 250 EUR/m2. Das Zweifamilienhaus (Gebäudestandard "Basis") verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss und hat insgesamt eine Wohnfläche von 200 m2. Die Brutto-Grundfläche beträgt 450 m2. Das Grundstück ist ferner mit einer freistehenden in Massivbauweise errichteten Doppelgarage bebaut (Baujahr 1996). Die Brutto-Grundfläche der Doppelgarage beträgt 42 m2. Besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen liegen nicht vor.

Der örtliche Gutachterausschuss hat in seinem Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2021 weder Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren für Zweifamilienhäuser noch Sachwertfaktoren zur Verfügung gestellt.

Das Zweifamilienhaus ist mangels Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren im Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG) unter Anwendung der typisierten Wertzahl nach Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 zu bewerten.

 
a) Bodenwert
  Grundstücksfläche × Bodenrichtwert (800 m2 × 250 EUR/m2)   200.000 EUR
b) Gebäudesachwert
aa) Zweifamilienhaus
Regelherstellungskosten 877 EUR/m2  
  (lt. Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016[2] für unterkellertes Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, Baujahr 1961, Gebäudestandard "Basis"; Gebäudeart 1.011)    
× Baupreisindex 2021 Wohnen[3] 129,2 %  
× Brutto-Grundfläche 450 m2  
Gebäuderegelherstellungswert 509.850 EUR  
Alterswertminderung (max. 70 %) 356.895 EUR  
  (Alter des Zweifamilienhauses am Stichtag 60 Jahre, wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für das Zweifamilienhaus lt. Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 = 70 Jahre, Alterswertminderung grds. 60 Jahre/70 Jahre = 85,7 %, maximal jedoch 70 %, da Mindestansatz 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts nach § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2022)    
Gebäudesachwert Zweifamilienhaus   152.955 EUR
  (mindestens 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts nach § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2022)    
 
bb) Garage
Regelherstellungskosten 485 EUR/m2  
  (lt. Anlage 24, Teil II zum BewG ab 1.1.2016 für Mehrfachgaragen; Gebäudeart 14.1; Standardstufe 4 Massivbauweise)    
× Baupreisindex 2021 Nichtwohnen[4] 130,1 %  
× Brutto-Grundfläche 42 m2  
Gebäuderegelherstellungswert 26.460 EUR  
Alterswertminderung (25 Jahre/60 Jahre) 11.025 EUR  
  (Alter der Doppelgarage am Stichtag 25 Jahre, wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für die Doppelgarage lt. Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 = 60 Jahre)    
Gebäudesachwert Doppelgarage   15.435 EUR
  (Mindestwertansatz nach § 190 Abs. 4 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 von 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts greift nicht)    
c) Vorläufiger Sachwert 368.390 EUR
  Bodenwert 200.000 EUR  
  Gebäudesachwert Zweifamilienhaus 152.955 EUR  
  Gebäudesachwert Doppelgarage 15.435 EUR  
d) Grundbesitzwert
Vorläufiger Sachwert 368.390 EUR  
× Wertzahl (lt. Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022) 0,90  
  (Zweifamilienhaus mit einem vorläufigen Sachwert von 368.390 EUR und einem Bodenrichtwert von 250 EUR/m 2 ; keine Interpolation)    
Grundbesitzwert   331.551 EUR

Eine Abrundung des Grundbesitzwerts ist im Rahmen der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG – anders als im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG (vgl. § 139 BewG) – nicht vorgesehen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] I.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG) v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[3] Vgl. Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022, Rz. 65 ff.
[4] Vgl. Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022 Rz. 65 ff.

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