Rz. 3

[Autor/Stand] Inländisches Sachvermögen und der inländische Teil einer wirtschaftlichen Einheit, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, werden nach den Vorschriften der §§ 33 bis 109 BewG bewertet. Das bedeutet, dass sich die Bewertung jeder Vermögensart (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, § 18 BewG) nach den Vorschriften richtet, die für die jeweilige Vermögensart gelten. Außer den Vorschriften der §§ 33109 BewG greifen ergänzend auch die allgemeinen Vorschriften der besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 1932 BewG) ein.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Dass in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Einheit sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, die ausländischen Teile nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insbesondere nach § 9 BewG, zu bewerten sind, ergibt sich aus § 31 BewG (vgl. § 31 BewG Anm. 6). Wegen der Notwendigkeit, in diesen Fällen für den inländischen Teil der Einheit einen Einheitswert gesondert festzustellen, vgl. § 31 BewG Anm. 7.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift hat nach dem Wegfall der Vermögensteuer an Bedeutung verloren, da seitdem einerseits kein Einheitswert mehr für das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs festgestellt wird und andererseits nicht mehr zwischen dem für die Grundsteuer und einem für die Vermögensteuer geltenden Einheitswert für Grundbesitz unterschieden werden muss. Für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wird der Wert des Betriebsvermögens vielmehr als unselbstständige Besteuerungsgrundlage ermittelt. Insoweit ergibt sich der Wertansatz für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen unmittelbar aus § 12 Abs. 6 ErbStG unter Hinweis auf § 31 BewG. Grundbesitz wird für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert angesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.08.2006

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