1. Zurechnung von Grundstücken zum Grundvermögen

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Die Frage, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, ist für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung bis 31.12.2024 unter Anwendung der §§ 68 ff. BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[2] zu beantworten. Nach § 68 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[3] gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, ferner Erbbaurechte, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[4]) handelt.

Für die Bewertung zum Zweck der Grundsteuerbemessung ab 1.1.2025 richtet sich die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zum Grundvermögen nach den §§ 243 ff. BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[5], wobei § 243 Abs. 1 BewG n.F. inhaltlich § 68 Abs. 1 BewG entspricht.

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Nach dem für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung geltenden § 176 Abs. 1 BewG gehören dieselben vorstehend aufgeführten Wirtschaftsgüter zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. §§ 158 und 159 BewG handelt.

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Zu den Betriebsgrundstücken dieser Gruppe zählen vor allem solche, die unmittelbar eigengewerblichen Zwecken dienen, etwa eigengenutzte Fabrikgrundstücke und Werkstätten, Warenhäuser, Lager-, Geschäfts- und Kontorhäuser, Verwaltungsgebäude, Hotelgrundstücke, ferner Werkwohnhäuser, Parkplätze für Arbeitnehmer des Betriebes[8] sowie eine vom Inhaber eines Hotelbetriebes errichtete Zubringerstraße[9].

 

Rz. 128– 132

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] §§ 68 bis 94 BewG – mit Ausnahme des § 70 BewG – aufgehoben mit Wirkung ab 1.1.2025 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. l bis r und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806, 1813).
[3] § 68 Abs. 1 BewG aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. l und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806, 1813).
[4] § 33 BewG aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. e und Art. 18 Abs. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 (1806, 1813).
[5] BGBl. I 2019, 1794 (1802 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[9] RFH v. 2.3.1933 – III A 716/31, RStBl. 1933, 789.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

2. Mehrere Betriebsgrundstücke innerhalb eines Gewerbebetriebs

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Mehrere Betriebsgrundstücke, die dem Grundvermögen gleichgestellt sind, bilden nicht deswegen, weil sie zu ein und demselben Betrieb gehören, auch eine einzige wirtschaftliche Untereinheit. Die Betriebszugehörigkeit genügt nicht, um sämtliche Grundstücke eines Gewerbebetriebs zu einer Untereinheit zusammenzufassen[2]. Die Frage, ob innerhalb eines Gewerbebetriebs eine oder mehrere wirtschaftliche Untereinheiten der genannten Art vorliegen, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die für das Grundvermögen allgemein gelten. Dabei kann allerdings die Betriebszugehörigkeit nicht außer Betracht bleiben. Als Grundsatz sollte gelten, dass Betriebsgrundstücke mit jeweils gesonderter Zweckbestimmung nicht zu einer Untereinheit zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung würde nur die Bewertung erschweren, zumal dann, wenn verschiedene Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen müssten.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] So bilden insbesondere Grundstücke, die räumlich voneinander getrennt liegen, regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit.[4] Auch Wohnhäuser für Werksangehörige am Rande des Fabrikgeländes werden mit den zugehörigen Gärten besondere wirtschaftliche Einheiten bilden. Industrie- und Baugelände sollte nur dann in die Untereinheit des Fabrikgrundstücks einbezogen werden, wenn das Gelände nicht nur als sog. Erweiterungsgelände für den Betrieb anzusehen ist, sondern auch in irgendeiner Form (z.B. als Stapelplatz oder Ablegestelle) bereits dem Fabrikzweck dienstbar gemacht ist.[5] Dagegen wird es als besondere wirtschaftliche Einheit zu behandeln sein, wenn es lediglich ein dem Produktionszweck noch nicht dienstbar gemachtes Vorrats- oder Erweiterungsgelände darstellt oder wenn es gar als Verkaufsobjekt in Frage kommt.[6]

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Die Benutzung eines unbebauten Grundstücks durch Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs zum Abstellen ihrer Fahrzeuge ist eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken.[8] Villengrundstücke, die eine AG ihren Werksangestellten als Wohnung zur Verfügung gestellt hat, hat der RFH[9] als selbständige wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens angesehen, die nach den Bewertungsgrundsätzen für das Grundvermögen zu bewerten sind.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Gemäß § 68 Abs. 2 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung[11] und der inhaltsgleichen Formulierung in § 243 Abs. 2 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019[12] sowie – für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbest...

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