Rz. 39

[Autor/Stand] Der Beschwerte versteuert seinen Erwerb nach den allgemeinen Regeln. Daraus ergibt sich, wie sich die Zweckbindung bereicherungsmindernd auswirkt.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei einem Erwerb von Todes wegen ist sie eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, wenn es sich um eine Auflage handelt. Auf eine Zweckbindung ohne Verbindlichkeit ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Geht es um einen Erwerb unter Lebenden, gelten die Regeln über die Besteuerung einer Schenkung unter Auflage. Beruht die Zweckzuwendung auf einer Duldungsauflage, ist der Wert der Auflage abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG analog). Eine Leistungsauflage führt zu einer Verhältnisrechnung, da sie wie eine Gegenleistung behandelt wird.[4] Er gibt sich die Belastung aus einer Zweckschenkung, einer Bedingung oder einer Befristung, stellt der Wert der Belastung wie bei einer Duldungsauflage einen Abzugsposten dar.

 

Rz. 42– 43

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[4] Weinmann in Moench/Weinmann, § 8 ErbStG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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