Rz. 16

[Autor/Stand] Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstandenen Last zu berichtigen. Da die Last bis zum Eintritt der Bedingung regelmäßig nicht zu verzinsen ist, darf sie nur mit dem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Betrag abgezogen werden,[2] s. auch § 5 Rz 6. Die Berichtigung erfolgt jedoch nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das dem Eintritt der Bedingung folgt. Wenn also im Beispiel der Rz. 1 oben B sich im Jahre 2005 verheiratet und damit die aufschiebend bedingte Verpflichtung eintritt, kann A bis zum Ende des Jahres 2006 Berichtigung der Erbschaftsteuer beantragen. Die zur Wahrung der Frist bei § 5 Rz. 8 gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend.

Die Anwendung des § 6 Abs. 2 BewG ist im Bereich des ErbStG bei einer gemischten Schenkung im Zuge der Ermittlung des Verkehrswerts der Beschenktenleistung nicht ausgeschlossen.[3] Kann der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nicht mehr bei der Steuerfestsetzung oder in einem Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt werden, ist die Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG zu berichtigen.[4]

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