Rz. 16

[Autor/Stand] Die Entscheidung, ob ein Gebäude benutzbar ist, ist davon abhängig, ob das Gebäude bezugsfertig ist. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Grundsätzlich gelten strenge Anforderungen an den Begriff der Bezugsfertigkeit. Den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern muss nach objektiven Merkmalen zugemutet werden können, die Wohnungen oder Räume des gesamten Gebäudes zu benutzen. Dazu ist es erforderlich, dass im Feststellungszeitpunkt alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Sofern nur geringfügige Restarbeiten noch nicht ausgeführt wurden, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z.B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), ist die Bezugsfertigkeit insoweit nicht ausgeschlossen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn Malerarbeiten oder das Verlegen des Bodenbelags noch nicht abgeschlossen sind.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Dagegen kommt es auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde nicht an. Die Regelungen zur Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörden sind in den Ländern unterschiedlich. Zum Teil finden keine förmlichen Abnahmen durch eine Behörde statt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Sofern ein Gebäude im Feststellungszeitpunkt bezogen worden ist, begründet dies die Vermutung der Bezugsfertigkeit. Die Vermutung ist widerlegbar. Denn zum Teil findet der Umzug in ein neu errichtetes Gebäude auch verfrüht statt, wobei es die Eigentümer hinnehmen, das auch noch nach dem Einzug wesentliche Fertigstellungsarbeiten durchzuführen sind. In diesem Fall würden die Eigentümer bis zur Herstellung der objektiven Bezugsfertigkeit ein "unbebautes Grundstück" bewohnen.

 

Rz. 20– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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