Rz. 70

[Autor/Stand] Die Alterswertminderung ist im Ergebnis auf maximal 60 % des Gebäuderegelherstellungswerts begrenzt, da der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert regelmäßig mit mindestens 40 % des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen ist (§ 190 Abs. 2 Satz 4 BewG i.d.F. bis 31.12.2015).

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Durch den Mindestrestwertansatz von 40 % des Gebäuderegelherstellungswerts wird berücksichtigt, dass ein laufend instand gehaltenes Gebäude auch bei zunehmendem Alter nicht völlig wertlos wird, sondern noch einen Restwert behält. Die Regelung berücksichtigt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer des Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde (s. Rz. 78 ff.).

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Steht eine geringere Nutzungsdauer, z.B. bei vertraglicher Abbruchverpflichtung für das Gebäude, objektiv fest (s. Rz. 96 ff.), kann der Mindestansatz unterschritten werden.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Die folgende Tabelle zeigt in Abhängigkeit der Gesamtnutzungsdauer die jährliche Alterswertminderung für die verschiedenen Gebäudetypen und bei welchem Alter die maximale Alterswertminderung von 60 % erreicht wird:

 
Gebäudetyp Gebäudeklasse[5] Typisierte Gesamtnutzungsdauer[6] (in Jahren) jährliche Alterswertminderung (in %) Alter bis zur maximalen Alterswertminderung von 60 % (in Jahren)
Ein- und Zweifamilienhaus 1 80 1,25 % 48
Wohnungseigentum 2 80 1,25 % 48
 
Gebäudetyp Gebäudeklasse[7] Typisierte Gesamtnutzungsdauer[8] (in Jahren) jährliche Alterswertminderung (in %) Alter bis zur maximalen Alterswertminderung von 60 % (in Jahren)
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke[9] 3.1 70 1,43 % 42
3.2 60 1,67 % 36
3.3 50 2,00 % 30
3.4 40 2,50 % 24
4 50 2,00 % 30
 

Rz. 74– 75

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[5] Nach Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015.
[6] Nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015.
[7] Nach Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011/31.12.2015.
[8] Nach Anlage 22 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015.
[9] Die Einstufung richtet sich bei diesen Gebäudetypen nach der jeweiligen Gebäudeklasse. Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023

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