Rz. 13
[Autor/Stand] Nach Abs. 1 sind die dort genannten Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu bewerten, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung des Abs. 3 fallen (zur Zuordnung eines Grundstücks zu einer Grundstücksart siehe § 75 BewG).
Danach sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke sowie die ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu bewerten. Für die Ein- und Zweifamilienhäuser findet die Bewertung ausnahmsweise nach dem Sachwertverfahren statt, wenn sie durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich vom "Normalstandard" abweichen (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG).
Rz. 14
[Autor/Stand] Für die anderen Grundstücksarten, die in Abs. 1 genannt sind, sieht Abs. 3 Nr. 2 eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren nur dann vor, wenn für sie weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch in den Fällen des § 79 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann.
Damit können sämtliche in § 76 Abs. 1 BewG genannten Grundstücke, für die vorrangig das Ertragswertverfahren anzuwenden ist, in Einzelfällen auch nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Voraussetzung ist aber, dass der in Abs. 2 genannte Tatbestand erfüllt ist. Es besteht also insoweit kein Wahlrecht.
Einzig für die Grundstücksart "sonstige bebaute Grundstücke" i.S.d. §§ 75 Abs. 1 BewG ist ein Ertragswertverfahren von vornherein nicht vorgesehen. Sie werden in jedem Fall im Sachwertverfahren bewertet.
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